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   ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13   

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https://dejure.org/2013,41610
ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13 (https://dejure.org/2013,41610)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13 (https://dejure.org/2013,41610)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 21. November 2013 - 6 Ca 1703/13 (https://dejure.org/2013,41610)
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  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13
    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt, "Equal Pay" (BAG vom 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 13, zitiert nach juris).
  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13
    Hinsichtlich der Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen muss (BAG vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - NZA 2011, 850, 853).
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 95/06

    Umfang der gerichtlichen Hinweispflichten zur Vermeidung von

    Auszug aus ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13
    Eines Hinweises des Gerichts bedarf es nicht, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGH vom 23.04.2009 - IX ZR 95/06 (KG) - NJW-RR 70, 70).
  • LAG Hamm, 29.02.2012 - 3 Sa 859/11

    Aussetzung eines Verfahrens

    Auszug aus ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13
    Ausgangspunkt muss dabei der konkrete Arbeitsplatz sein, den der Leiharbeitnehmer besetzt (LAG Hamm vom 29. Februar 2012 - 3 Sa 859/11 - Rn. 108, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 18.03.2013 - 9 Sa 1585/12

    Arbeitsentgelt (Equal Pay); Fehlender Vertrauensschutz des Verleihers

    Auszug aus ArbG Aachen, 21.11.2013 - 6 Ca 1703/13
    Dabei muss das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers mindestens demjenigen entsprechen, das für ihn gelten würde, wenn er vom Entleiher für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre (LAG Düsseldorf vom 18. März 2013 - 9 Sa 1585/12 - Rn. 84, zitiert nach juris).
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